§ 1. Mitgliedschaft
(1) Alle Mitglieder schulden einander die Anerkennung als Gleiche.
(2) Nur natürliche Personen können Voll- bzw. Fördermitglied werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied einer anderen Politischen Partei ist von einer Mitgliedschaft bei der ÖHP ausgeschlossen.
(4) Beitritt bzw. Austritt erfolgen postalisch. Für den Beitritt ist ausschließlich das Beitrittsformular zu verwenden.
(5) Vollmitgliedschaft erfordert Nachweis der Identität.
(6) Die Geschäftsführung (GF) bringt dem Vorstand die eingelangten Mitgliedsanträge zu Kenntnis. Der Vorstand kann mit Mehrheit von zumindest 60% einen Mitgliedsantrag abweisen.
(7) Personen, welche den Menschenrechten widersprechende bzw. totalitäre Ideologien bzw. Standpunkte vertreten, sind von der Mitgliedschaft ausgenommen.
(8) Ferners ist die Mitgliedschaft für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierungen angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der ÖHP zuwiderlaufen. Ein vorheriger Ausschluss ist ebenfalls ein Grund für Nichtaufnahme.
(9) Eine die Mitgliedsrechte gewährleistende Infrastruktur hat zu existieren.
(10) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 60,- Euro Stand 1.1.2014, bzw. für die Berechnung nach Abs. 10 entsprechend 5,- Euro Stand 1.1.2014 monatlich. Er ist jährlich zu indizien. Die Generalversammlung kann den Mitgliedsbeitrag zusätzlich erhöhen, ein solcher neuer Mitgliedsbeitrag ist ebenfalls zu indizieren. Sinkt der Mitgliedsbeitrag, so sind darüberhinausgehende Vorauszahlungen bei der nächsten Verrechnung gutzuschreiben.
(11) Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von Beitrittsmonat bis Dezember des betreffenden Jahres berechnet und ist als Einheit zu zahlen. Bei gestückelter Zahlung via Überweisung sind ab der zweiten Überweisung jeweils 0,20 Euro Buchungskosten zu entrichten. Bei Beitritt fällt ein Bearbeitungsbeitrag von 3 Euro an. Buchungskosten und Bearbeitungsbeitrag sind zu indizieren.
(12) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Ausschluß, Streichung wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages oder Verurteilung nach österreichischem Strafrecht mit einem Strafmaß von mehr als 12 Monaten unbedingt.
(13) Der Auschluß erfolgt durch den erweiterten Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder aufgrund von Sachverhalten nach Abs. 6 und 7 bzw. vorsätzlicher ideeller oder materieller Schädigung der Partei. Der Berufungsweg beim Schiedsgericht steht offen.
(14) Die Streichung erfolgt nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages und hat durch die GF zu erfolgen.
§ 2 Allgemeine Regelungen
(1) „Ja“ und „Nein“ sind gültige Stimmen bei Abstimmungen. Stimmenthaltungen werden zusätzlich protokolliert. Sofern diese Satzung und die GOs nicht anderes bestimmen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen. Übersteigt die Zahl der Enthaltungen die der gültigen Stimmen, so gibt es kein Abstimmungsergebnis.
(2) Alle Mitglieder und Organe sind an die Satzung, Geschäftsordnungen und Beschlüsse gebunden.
(3) Wahlvorschläge werden von Mitgliederversammlungen der jeweiligen Wahlkörper erstellt, sofern diese nicht mit der jeweiligen Generalversammlung ident sind. Gibt es im Gebiet eines Wahlkörpers kein Mitglied oder werden sie nicht rechtzeitig gewählt, so werden sie von der / den übergeordneten Versammlung / Organen gewählt.
(4) Vertritt ein organschaftlicher Vertreter oder gewählter Mandatar nach außen eine von der Beschlusslage abweichende Meinung, hat er darauf und auf die Beschlusslage hinzuweisen.
(5) Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsunspezifisch zu verwenden.
(6) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.
(7) Protokolle bedürfen um gültig zu sein des Beschlusses des jeweiligen Organs.
(8) Verweise auf Satzung, GOs und Gesetze sind dynamische Verweise, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt und inhaltlich möglich. Im Zweifelsfall entscheidet das Schiedsgericht.
(9) Bei Identität von Kandidatenzahl und zu wählenden Funktionen wird über diese(n) mit „Ja“ und „Nein“ abgestimmt, bei zwei Kandidaten für eine Funktion zwischen diesen beiden und der „Nein-Option“, bei mehr Kandidaten bzw. bei Listenerstellung nach übertragbarer Einzelstimmgebung. Der Spitzenkandidat kann gesondert gewählt werden.
(10) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle Ebenen der Partei.
(11) Gewählte Mandatare eines Wahlkörpers sind den Beratungen der zuständigen Organe und Ausschüsse in geeigneter Form beizuziehen.
(12) Mitglieder, der Mitgliedsrechte wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages ruhen sind bei der Berechnung von Quoren nicht zu berücksichtigen.
§ 3 Die Generalversammlung (GV)
(1) Die GV ist das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. Sie ist eine Mitgliederversammlung.
(2) Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 5% der Stimmberechtigten und eines GF-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig. Entschuldigte stimmberechtigte Vollmitglieder gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit nicht als anwesend.
(3) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über: Das Parteiprogramm, Fachprogramme und bundesweite Wahlprogramme, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der GF; sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Organe und Ausschüsse entgegen und wählt in diese entsprechend der Geschäftsordnungen; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an Vorstand, erweiterten Vorstand und GF; sie wählt die Vertreter in den Organisationen, deren Mitglied die ÖHP ist.
(4) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird von der GF auf Beschluss des erweiterten Vorstands einberufen. Beruft die GF nicht ein, geht das Recht auf Einberufung auf zumindest 1% der stimmberechtigten Mitglieder über. Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.
(5) Sie ist jedenfalls auf Verlangen der Rechnungsprüfung in finanziellen Angelegenheiten und auf Verlangen von zumindest 10% der Stimmberechtigten einzuberufen
§ 4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen, besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.
(2) Er besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Die GF entsendet zusätzlich einen Vertreter mit beratender Stimme.
(3) Bei Gesamtausfall des Vorstandes bestellt der erweiterte Vorstand seine neuen Mitglieder.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der erweiterte einen Ersatz.
(5) Der Vorstand tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 80% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
(6) Die Standpunkte der ÖHP werden durch die vom erweiterten Vorstand bestimmten Vorstandsmitglieder kommuniziert.
§ 5 Die Geschäftsführung (GF)
(1) Die GF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus zweit Mitgliedern. Der Vorstand entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der erweiterte Vorstand einen Ersatz.
(5) Die GV kann beschließen, dass die GF mit dem BV ident ist.
§ 6 Der Erweiterte Vorstand (EV)
(1) Der EV ist zwischen GVs das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei.
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, bis zu 9 weiteren von der GV gewählten Mitgliedern sowie je einem Delegierten jedes Landeskoordinationsausschusses. Ist die GF personell nicht mit dem BV ident führt sie eine Stimme.
(3) Der EV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 70% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Quartal zu Sitzungen zusammen. Er kann von Vorstand, GF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der Prüfungskommission einberufen werden.
(4) Bei Ersatzwahlen in Prüfungskommission und Schiedsgericht haben sich alle Mitglieder von Vorstand und GF der Stimme zu enthalten.
§ 7 Die Prüfungskommission (PK)
(1) Die PK besteht aus zumindest 2 und maximal 9 von der GV gewählten Mitgliedern. Sie prüft die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse sowie die Finanzgebarung auf Bundes- und Landesebene und erstattet den zuständigen Organen hierüber Bericht.
(2) Ferners überprüft sie Beschlußdurchführung durch die anderen Organe.
(3) Die Mitglieder dürfen keinem anderen Organ angehören und in keiner Weise befangen sein.
§ 8 Das Schiedsgericht (SG)
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der GV gewählt. Sie dürfen weder Vorstand, GF oder EV angehören.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters.
(3) Das SG hat auf Anrufung über die Satzungskonformität von GOs, die Satzungs- und GO-Konformität von Beschlüssen, über die korrekte Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei Zustandekommen eines Beschlusses sowie über die GO- Satzungs- und Beschlusskonformität von Handlungen bzw. Unterlassungen von Organen bzw. Organmitgliedern sowie bevollmächtigten Personen zu entscheiden. Es kann hiebei den Satzungs- und GO-konformen Sachverhalt feststellen, Reparaturaufträge erlassen bzw., wenn die Angelegenheit nicht auf den Beschluss des zuständigen Organs warten kann, provisorische Ersatzregelungen beschließen.
§ 9 Ausschüsse
(1) Ausschüsse dienen der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit der Partei.
(2) Mit Ausnahme der ständigen Ausschüsse nach GO werden Ausschüsse durch Vorstand bzw. EV eingesetzt bzw. mit Mehrheit von zumindest 65% aufgelöst.
(3) Nichtständigen Ausschüssen können nach Maßgabe der Errichtungsbeschlüsse auch Nichtmitglieder angehören.
(4) Alle Mitglieder eines Ausschusses haben gleiches Stimmrecht und können jederzeit aus diesem austreten.
§ 10 Landeskoordinationsausschüsse
(1) Die Landeskoordinationsausschüsse dienen der politischen Arbeit in den jeweiligen Bundesländern. Sie sind ständige Ausschüsse.
(2) Die Aktivierung des jeweiligen Landesausschusses erfolgt durch Beschluß des EV.
§ 11 Der Begleitungsausschuß
(1) Mitglieder des Begleitungsausschusses sind die Gründungsmitglieder.
(2) Der Begleitungsausschuß kann mit Mehrheit von zumindest 80% seiner Mitglieder weitere Parteimitglieder kooptieren.
(3) Seine Mitglieder dürfen Vorstand und GF nicht angehören. Werden sie Mitglied dieser Organe bzw. sind sie es zum Zeitpunkt der Beschlußfassung dieser Satzung, so ruht ihre Ausschußmitgliedschaft für den Zeitraum dieser Funktionsausübung.
(4) Der Begleitungsausschuß kann gegen jeden Beschluß eines Organs oder eines Ausschusses Veto einlegen. Bei Bedarf hat hernach Einvernehmen über Änderungen der Beschlüsse hergestellt zu werden. IdS ist er auch der Ausschuß nach § 6 Abs. 3 der Satzung.
§ 10 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Beschluß einer Gebarungsordnung ist diejenige der Österreichischen Hochschülerschaft Stand 1.1.2014 sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 10 beträgt der Mitgliedsbeitrag für im April 2014 eingegangene Mitgliedschaften 50,- Euro.
(3) Bis zur Änderung dieser GO werden die Einberufungsmodalitäten von Organen und Ausschüssen durch den Begleitungsausschuß festgelegt.
**.
(c) 2014 Österreichische Hanf Partei