Satzung der ÖHP


§ 1. Partei

(1) Die "Österreichische Hanfpartei", Kurzbezeichnung "Hanf", Abkürzung "ÖHP" ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

(2) Sitz der Partei ist Wien.


§ 2. Ziele

(1) Die ÖHP tritt für freien Anbau, Verarbeitung, Verwendung und Verwertung des Produktionsstoffes Hanf unbeschadet des jeweiligen THC-Gehalts ein.

(2) Die ÖHP tritt für Ausbau und Festigung von Menschenrechten und Demokratie sowie eine nachhaltige Wirtschaftsordnung ein.

(3) Die ÖHP nimmt in diesem Sinne an der politischen Willensbildung in Österreich teil.


§ 3. Organe der Partei sind:

a. Generalversammlung (GV); sie ist das höchste willensbildende Organ.

b. erweiterter Vorstand (EV), zwischen Generalversammlungen das höchste willensbildende Organ

c. Vorstand; er vertritt die  Partei politisch nach außen.

d. Geschäftsführung (GF); sie vertritt die die ÖHP in Rechtsangelegenheiten nach außen und besorgt die laufenden Geschäfte.

e. Prüfungskommission (PK); sie kontrolliert den Geschäftsablauf sowie die Einhaltung von Satzung und Beschlüssen.

f. Schiedsgericht (SG); es behandelt alle vorgelegten innerparteilichen Streitfälle, interpretiert Satzung und Geschäftsordnungen und kann provisorische Ersatzregelungen beschließen. Näheres regeln die Geschäftsordnungen.


 § 4. Mitglieder

(1) Es gibt die Mitgliedsarten Vollmitglied und Fördermitglied.

(2) Alle Mitglieder haben:
a. Teilnahmerecht an innerparteilichen Umfragen
b. Zugang zu internen Kommunikationssystemen.

(3) Vollmitglieder haben zusätzlich:
a. aktives Wahlrecht
b. innerparteilich passives Wahlrecht nach Eintritt der Volljährigkeit und mindestens 12-monatiger Vollmitgliedschaft.
c. Antragsrecht gegenüber allen Organen.

(4) Alle Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie zur Einhaltung von Satzung, GO und Beschlüssen verpflichtet.

(5)   Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Vollmitglieder €60,- für Fördermitglieder mindestens 60 Euro Stand 1.1.2014. Unbeschadet von Erhöhungen durch die Generalversammlung ist der Mitgliedsbeitrag alle jährlich inflationsauszugleichen, selbiges gilt für einen ggf. durch die Generalversammlung zusätzlich erhöhten Mitgliedsbeitrag.

(6)   § 4. Abs. 5 und 6 können zitationsmäßig, aber nicht textlich geändert werden.


§ 5. Auflösung

Die Auflösung der Partei erfolgt durch in geheimer Abstimmung bei Ja-Mehrheit von zumindest 90% der Vollmitglieder und der Zustimmung der zuständigen Arbeitsausschüsse. Diese Bestimmung kann weder textlich noch inhaltlich geändert werden.


§ 6. Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur ersten Generalversammlung sind die Gründungsmitglieder Mitglieder in Vorstand und Geschäftsführung, wobei Kooptierungen jeweils möglich sind. Alternativ können die Gründungsmitglieder die jeweiligen Organe einsetzen. Über die jeweils erstmalige Bestellung der weiteren Organe entscheiden die jeweiligen Generalversammlungen.

(2) Die Satzung wird von der Generalversammlung mit Mehrheit von 80% geändert, bis zur ersten Generalversammlung kann sie vom Vorstand mit Zustimmung zumindest 90% seiner Mitglieder geändert werden.

(3) Näheres zu innerparteilichen Abläufen regeln die Geschäftsordnungen, welche bis zur ersten Generalversammlung vom Vorstand mit Mehrheit von 80% beschlossen und geändert werden können. Die Generalversammlung kann Geschäftsordnungen mit Mehrheit von zumindest 70% und bei Zustimmung der zuständigen Arbeitsausschüsse ändern.

(4) Die Mitgliedsdauer nach § 4. Abs. 3 Z. B gilt erst 13 Monate nach der ersten Generalversammlung.


(c) 2014 Österreichische Hanf Partei