§ 1. Partei
(1) Die "Österreichische Hanfpartei", Kurzbezeichnung "Hanf", Abkürzung "ÖHP" ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.
(2) Sitz der Partei ist Wien.
§ 2. Ziele
(1) Die ÖHP tritt für freien Anbau, Verarbeitung, Verwendung und Verwertung des Produktionsstoffes Hanf unbeschadet des jeweiligen THC-Gehalts ein.
(2) Die ÖHP tritt für Ausbau und Festigung von Menschenrechten und Demokratie sowie eine nachhaltige Wirtschaftsordnung ein.
(3) Die ÖHP nimmt in diesem Sinne an der politischen Willensbildung in Österreich teil.
§ 3. Organe der Partei sind:
a. Generalversammlung (GV); sie ist das höchste willensbildende Organ.
b. erweiterter Vorstand (EV), zwischen Generalversammlungen das höchste willensbildende Organ
c. Vorstand; er vertritt die Partei politisch nach außen.
d. Geschäftsführung (GF); sie vertritt die die ÖHP in Rechtsangelegenheiten nach außen und besorgt die laufenden Geschäfte.
e. Prüfungskommission (PK); sie kontrolliert den Geschäftsablauf sowie die Einhaltung von Satzung und Beschlüssen.
f. Schiedsgericht (SG); es behandelt alle vorgelegten innerparteilichen Streitfälle, interpretiert Satzung und Geschäftsordnungen und kann provisorische Ersatzregelungen beschließen. Näheres regeln die Geschäftsordnungen.
§ 4. Mitglieder
(1) Es gibt die Mitgliedsarten Vollmitglied und Fördermitglied.
(2) Alle Mitglieder haben:
a. Teilnahmerecht an innerparteilichen Umfragen
b. Zugang zu internen Kommunikationssystemen.
(3) Vollmitglieder haben zusätzlich:
a. aktives Wahlrecht
b. innerparteilich passives Wahlrecht nach Eintritt der Volljährigkeit und mindestens 12-monatiger Vollmitgliedschaft.
c. Antragsrecht gegenüber allen Organen.
(4) Alle Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie zur Einhaltung von Satzung, GO und Beschlüssen verpflichtet.
(5) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Vollmitglieder €60,- für Fördermitglieder mindestens 60 Euro Stand 1.1.2014. Unbeschadet von Erhöhungen durch die Generalversammlung ist der Mitgliedsbeitrag alle jährlich inflationsauszugleichen, selbiges gilt für einen ggf. durch die Generalversammlung zusätzlich erhöhten Mitgliedsbeitrag.
(6) § 4. Abs. 5 und 6 können zitationsmäßig, aber nicht textlich geändert werden.
§ 5. Auflösung
Die Auflösung der Partei erfolgt durch in geheimer Abstimmung bei Ja-Mehrheit von zumindest 90% der Vollmitglieder und der Zustimmung der zuständigen Arbeitsausschüsse. Diese Bestimmung kann weder textlich noch inhaltlich geändert werden.
(c) 2014 Österreichische Hanf Partei